Urheberrecht in Verträgen: Was sollte ich als Autorin und Autor wissen? - von Sonja Wolfer

"Zentrale Fragen des Urheberrechts"

© Sonja Wolfer

 

Die Grundlage für diesen Blogartikel bildet das vom Kulturrat NRW angebotene Webinar (21.11.2022) von Herrn Prof. Clemens Pustejovsky (Rechtsanwalt) zum Thema "Urheberrechtliche Regelungen in Verträgen" sowie das dazugehörige Handout Urheberrecht

Alle Zitate stammen aus dem Handout und sind entsprechend kenntlich gemacht.

Die Freigabe dieses Artikels erfolgte dankenswerterweise durch Herrn Prof. Pustejovsky.

1 "Was wird geschützt? - Das Werk"

Werk: Definition nach § 2 Abs. 2 UrhG (Urheberrechtsgesetz)

Werk ist als persönliche geistige Schöpfung definiert und muss folgende Bedingungen erfüllen:

  1. menschliche Tätigkeit
  2. Gewisser geistiger Gehalt
  3. konkrete Form, die von den menschlichen Sinnen wahrnehmbar ist: lesbarer Text, hörbare Musik, sichtbare Skulptur
    Eine reine Idee ist nicht urheberrechtliche geschützt! Eine Idee ist erst dann geschützt, wenn sie in einer konkreten Form - z. B. als Exposé in Textform vorliegt.
  4. individuelle Merkmale, die sich von der Massenproduktion unterscheiden und zudem eine gestalterische Höhe oder Schöpfungshöhe aufweisen

TIPP 1: Dokumentation: Zum Schutz der eigenen Roman-/Sachbuchidee, das Exposé  und Manuskript oder einen Manuskriptauszug in einem Briefumschlag versiegelt an sich selbst senden. Auch Prof. Pustejovsky bietet kostenlos die Dokumentation durch Beglaubigung eines Exposés und Manuskripts in seiner Kanzlei an.

 

TIPP 2: Bei Wettbewerben ebenfalls dokumentieren, dass man ein Werk eingereicht hat.

 

HINWEIS: Das Urheberrecht entsteht durch die Schaffung des Werkes, ein "formelles Registrierungsverfahren" ist nicht notwendig (in Abgrenzung zum Patentrecht zum Beispiel). Der Nachweis des Urheberrechts erfolgt durch die Aufführung oder Veröffentlichung.

 

Beispiele für urheberrechtlich geschützte Werke nach § 2 UrhG

  1. Sprachwerke: Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
  2. Werke der Musik
  3. pantomimische Werke, Tanzkunst
  4. Werke der bildenden Künste
  5. Lichtbildwerke
  6. Filmwerke
  7. Darstellungen wissenschaftlicher Art: Zeichnungen, Pläne, Tabellen usw.

Veröffentlichung und Erscheinen eines Werkes nach § 6 UrhG

(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes [...] in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten [...] worden sind.

Urheberschutz von Bearbeitungen nach § 3 UrhG - Beispiel Übersetzungen von Romanen

"Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbstständige Werke geschützt."

2 "Wer wird geschützt? - der Urheber"

Urheber nach § 7 UrhG und Miturheber nach § 8 UrhG

Urheber ist der Schöpfer des Werkes - nach § 7 UrhG

  • auch Minderjährige
  • keine Übertragbarkeit des Urheberrechts: nach europäischem Recht nicht verkäuflich
  • kein 'works for hire' - im Gegensatz zu den USA

HINWEIS: Nutzungs- und Verwertungsrechte sind jedoch veräußerlich. Siehe dazu den Abschnitt zum Lizenzrecht unten!

 

Miturheber: Ihr "Anteil" am Werk "kann nicht gesondert verwertet werden" - nach § 8 UrhG

  • ebenfalls geschützt
  • Sie üben ihre Rechte i. d. R. gemeinsam aus und
  • werden entsprechend dem Umfang ihrer Mitwirkung am Werk vergütet.

3 "Welche Rechte hat der Urheber?"

Urheberpersönlichkeitsrechte

Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG

(1) Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.

 

TIPP: Bei Verträgen mit Verlagen eine zeitliche Frist einfordern, bis wann das Werk veröffentlicht werden soll.

 

Recht auf Anerkennung - nach § 13 UrhG

Der Urheber kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

 

Entstellungsverbot - nach § 14 UrhG

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung [...] seines Werkes zu verbieten, die [...] seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk gefährden.

Nutzungs- und Verwertungsrechte - bei Vertragsabschluss genau prüfen!

TIPP: Bei Vertragsabschluss nicht alle Rechte abgeben, sonst erhält man für das Verwerten dieser Rechte kein Geld mehr!

 

VERWERTUNGSRECHTE

§ 15 - Allgemeines

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten [...]: Vervielfältigungs-, Verarbeitungs-, Verbreitungs-, Ausstellungsrecht.

 

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben [...]: Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, [...] Senderecht, [...] Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger usw.

 

NUTZUNGSRECHTE

HINWEIS: "Übliche Lizenzierungspraxis: Vergabe möglichst [...] eingeschränkter Rechte und Erwerb [...] möglichst weitreichender Rechte."

 

Formen der Nutzungsrechte

  • ausschließliches Nutzungsrecht: Recht des Inhabers zur alleinigen Nutzung des Werkes unter Ausschluss [...] des Urhebers selbst [...] § 31 Abs. 3.
  • einfaches Nutzungsrecht: Recht des Inhabers, das geschützte Werk neben dem Urheber [...] für den festgelegten Zweck zu nutzen, § 31 Abs. 2.
  • Zweckübertragungslehre: Verträge [...] sollten den Zweck der Nutzung definieren [...]. Hierbei werden nur die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Rechte übertragen, § 31 Abs. 5.: Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Aufführungsrecht, Senderecht, Recht der Wiedergabe auf Bild- und Tonträger, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.

4 "Wie können Dritte das Werk nutzen? - Lizenzrecht"

Übertragung von Rechten - worauf ist zu achten?

Das Urheberrecht an sich kann nicht übertragen werden!

 

Möglich ist die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten, deren Regelung in einem Lizenzvertrag erfolgt.

 

TIPP: Bei Vertragsabschluss auf eine faire Beteiligung und Vergütung achten! Beteiligung an Filmrechten, Rechten an Fotos usw. sollte vereinbart und einzeln vergütet werden.

 

Bei Vertragsabschluss grundsätzlich prüfen:

  • ausschließliches oder einfaches Nutzungsrecht?
  • Rechteübertragung zeitlich eingeschränkt
  • Rechteübertragung räumlich eingeschränkt?
  • Auflage begrenzt?
  • Zweck der Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte klar definiert
  • Weiterübertragung nur unter engen Voraussetzungen ermöglicht?
  • Pflicht zur Ausübung geregelt (z. B. Veröffentlichung eines Buches)?
  • angemessene Honorare (branchenüblich) inkl. Detailregelungen und Bestsellerklausel?

    HINWEIS: Eine Bestsellerklausel bezüglich eines angemessenen Honorars darf nachgefordert werden.

TIPP: Großverlage arbeiten üblicherweise mit einem Standardvertrag. In der Korrespondenz können ergänzend zum Vertrag weitere Regelungen bezüglich der Vergütung, der Übertragung einzelner Rechte usw. gesondert geregelt werden, sofern im Vertrag nicht ergänzende Vereinbarungen ausgeschlossen wurden.

5 "Welche Grenzen hat das Urheberrecht? - Freie Nutzung"

Fristen - Zitate - Vervielfältigungen

Grundsätzlich ist die Nutzung und Verwertung "von urheberrechtlich geschützten Werken [...] nur zulässig, wenn dies durch das Gesetz erlaubt ist oder der Urheber durch [...] Lizenzvertrag in die Nutzung einwilligt."

  • Schutzfrist § 64 UrhG - Ende des Schutzes 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
  • Zitierfreiheit §§ 51, 53 UrhG - zu wissenschaftlichen Zwecken. Quelle und Zitatzweck müssen gekennzeichnet werden!
  • Schrankenregelung für Unterricht und Forschung - § 52 a UrhG - "Teile eines Werkes [...] sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften [...] für Unterricht [...] und wissenschaftliche Forschung"
  • Privatkopien - § 53 UrhG - "Neuregelung: Kopien nur zulässig, soweit nicht eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage verwendet wird."

Ich danke Herrn Prof. Pustejovsky für das überaus informative sowie hervorragend nachvollziehbare Webinar. Ganz besonders danke ich für die Erlaubnis, die im Rahmen des Webinars dargebotenen Informationen in diesem Blogartikel nutzen und damit auch anderen Autorinnen und Autoren zugänglich machen zu dürfen.

 

Kanzlei Nolte Pustejovsky

Instagram LegalArts 

 

Kommentar schreiben

Kommentare: 2
  • #1

    Mady Fehrmann (Montag, 15 Januar 2024 07:44)

    Ich bitte um Kontaktaufnahme, da ich derzeit gebeten bin, mich für einen Künstler, dessen Skulptur in einer Schule abgebaut und vernichtet wurde, nach Möglichkeiten bei Wiederherstellungsansprüchen bzw. Schadenersatz zu recherchieren. Vielen Dank für einen Support.

  • #2

    dtgh (Samstag, 03 Februar 2024 18:13)

    dfgh